Aktuelles
Sommerfest Verlag C.H. Beck
24. Juli 2025
Der Juli ist in Bayern die Zeit der Sommerfeste vor Beginn der großen Ferien. Am 23. Juli fand auch beim Verlag C.H. Beck in München ein Sommerfest anlässlich des 10-jährigen Bestehens des BeckOGK statt, bei dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Dr. Achim Mundt die Vorschriften zur Vergütung und Sicherheitsleistung im Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht und Verbraucherbauvertragsrecht kommentiert. Eröffnet wurde das Sommerfest mit einem Grußwort von Richterin am Oberlandesgericht München Prof. Dr. Beate Gsell. Es folgte ein sehr informativer Vortrag von Herrn Dr. Leiff-Nissen Lundback zur Entwicklung juristischer Literatur in Zeiten von KI. Ein gelungener Abend im wunderschönen Garten des Verlages in Schwabing. Ein Post zum Fest: https://www.linkedin.com/posts/verlag-c-h-beck_beckonline-chbeck-activity-7354419075927736320-B81A?utm_source=social_share_send&utm_medium=member_desktop_web&rcm=ACoAAF1uuFYB1w7a4zc1Z_hIMrlJ3f7MUdHio9U.
Bauleistungen unter den üblichen Qualitätsstandards
10. Juli 2025
Bei Streitigkeiten über Baumängel wird von Seiten des Bauunternehmens oder Handwerkers häufig eingewandt, der Bauherr bzw. Auftraggeber hätte genau die vorhandene Ausführung gewünscht, deshalb könne diese nicht mangelhaft sein. In der Rechtswissenschaft wird diese Problematik unter der Begrifflichkeit "Beschaffenheitsvereinbarung nach unten" behandelt. Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie:
- nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
- nicht den üblichen Qualitätsstandards, die der Auftraggeber berechtigterweise erwarten darf, entspricht oder für die geplante Verwendung ungeeignet ist.
- nicht den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN Normen) entspricht.
Eine mangelausschließende Beschaffenheitsvereinbarung nach unten, also die Vereinbarung der Nichteinhaltung von DIN Normen oder der üblichen Qualitätsstandarts erfordert grundsätzlich eine umfassende Aufklärung des Bauherren/Auftragsgebers über die technischen Auswirkungen dieser Vereinbarung. Allein der Hinweis im Bauvertrag, dass eine Leistung z.B. nicht nach DIN ausgeführt wird, reicht nicht, um eine Mängelhaftung des Werkunternehmers auszuschließen. Erteilt der Bauherr/Auftraggeber im Laufe der Bauarbeiten Anweisungen, die zu einer Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder zur anderweitigen Unterschreitung üblicher Qulitätsstandards führen, muss der Werkunternehmer Bedenken anmelden und den Bauherrn/Auftraggeber im Rahmen der Bedenkenanmeldung umfassend über die Auswirkungen bei Befolgung seiner Anweisung belehren.
Relaunch Website
10. April 2025
Anfang April 2025 haben wir unsere Website frisch gestaltet. Wir hoffen, Sie so noch besser und strukturierter über die wesentlichen Eigenschaften unserer Kanzlei informieren zu können.
Aktuelle Veröffentlichungen zur Verjährung im Bauvertragsrecht
21. Februar 2025
Der Online Kurs "Verjährung im Bauvertragsrecht" (164092) von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt beim Deuschen Anwaltinstitut e.V. (DAI) ist in der im Februar 2025 aktualisierten Form online (https://www.anwaltsinstitut.de/fortbildungen/fortbildung/?id=b3e36526-81bc-ee11-a569-0022488845e7). Im Kurs wurde unter anderem das aktuelle Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur taggenauen Verjährung des Anspruchs des Bauunternehmers auf eine Bauhandwerkersicherheit behandelt (BGH , Urt. v. 21.11.2024 – VII ZR 245/23 ; https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=540378de36bd5a2e59d6fe18129917f4&nr=139960&anz=1&pos=0). Eine Besprechung dieses Urteils durch Rechtsanwalt Dr. Mundt erscheint in der nächsten Ausgabe der kommentierten Leitsatzenscheidungen (LMK) des Beck Verlages.
Zahlungsverzug bei Werklohnforderungen
30. Dezember 2024
Frohe Weihnachten!
13. Dezember 2024

Honorar bei Verstoß gegen Belehrungspflichten des Architekten gegenüber Verbrauchern über HOAI?
11. November 2024
Nach § 7 Abs. 2 HOAI haben Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht, vereinbart werden kann, wenn diese Verbraucher sind. Erfolgt kein oder nur ein verspäteter Hinweis, so können maximal die Basissätze abgerechnet werden.
In einem vom OLG Köln (Urt. v. 08.04.2024 - 11 U 215/22, BauR 2024, 1414 = ZfBR 2024, 329) entschiedenen Fall hat der Architekt dies nicht getan, sondern mit seinem Auftraggeber schlicht eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Das Stundenhonorar klagt er ein. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Begründung: Die Klage war nicht schlüssig, weil der Architekt auch sein nach den Basissätzen der HOAI errechnetes Honorar hätte darlegen müssen. Anderenfalls bleibe unklar, ob das Zeithonorar über oder unter den Basissätzen liegt.
Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist Architekten und Ingenieuren dringend anzuraten, bei der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher rechtzeitig und ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt wird, damit der Honoraranspruch des Architekten oder Ingenieurs nicht nur an "Formalien" scheitert.
Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz in der Altstadt
10. Oktober 2024
Die Landsberger Altstadt übt auf die Bewohner der Stadt Landsberg am Lech aber auch auf Touristen und Gäste einen besonderen Reiz aus. Bei Bauvorhaben in der Altstadt ist unter anderem die sogenannte Altstadtsatzung vom 14.09.2006 zu beachten, die unter § 5 Vorgaben zur Dachgestaltung macht. Photovoltaik-Anlagen wären danach im Bereich der Altstadt unzulässig.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.11.2023 - 28 K 8865/22, EnWZ 2024, 94) hat entschieden, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine PV-Anlage in einer Altstadt zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Letzteres hat das VG Düsseldorf unter Verweis auf § 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) bejaht, nach dem Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies unterstreiche auch Art. 20a GG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen als Staatschutzziel definiere.
Dies dürfte im Ergebnis auch der Rechtslage in Bayern seit dem Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG am 01.08.2024 entsprechen. Ähnlich wie das VG Düsseldorf hat das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 07.03.2024 - 2 M 70/23, IBRRS 2024, 1291) für eine PV-Anlage, die im Denkmalbereich der Siedlung IG Farben-Wolfen in der Bauhausstadt Dessau-Rosslau errichtet werden sollte, entschieden.
Für Bayern gibt es - soweit ersichtlich - noch kein Urteil, welches das Verhältnis von Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz verbindlich klärt. Der Bauausschuss der Stadt Landsberg hat dazu die Aufstellung eines "Rahmenplans Solarenergie" beschlossen. Unbeschadet dessen sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 9 BayBO weitestgehend verfahrensfrei, was den Erbauer bzw. Betreiber der Anlage aber nicht von der Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften entbindet.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer
21. August 2024
Auch kleine Fehler können Bebauungsplan zu Fall bringen!
7. August 2024
Archive
- Juli 2025
- April 2025
- Februar 2025
- Dezember 2024
- November 2024
- Oktober 2024
- August 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- November 2023
- September 2023
- März 2023
- November 2022
- Oktober 2022
- September 2022
- März 2022
- November 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Juli 2019
- Juni 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018