Aktuelles

Tiny Houses und öffentliches Baurecht

5. November 2021

Auch "tiny houses" sind bauliche Anlagen und damit an den Maßstäben des öffentlichen Baurechts zu messen, auch wenn sie (relativ) leicht fortbewegt werden können. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg in seinem lesenswerten Urteil vom 29.09.2021( Az. 2 S 23/21) entschieden. Im Geltungsbereich der Bayerischen Bauordnung dürfte nichts anderes gelten.

Kurs „Verjährung im Bauvertragsrecht“ ist online!

10. April 2021

Der Kurs Verjährung im Bauvertragsrecht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt ist seit dem 30.03.2021 online. Der Kurs vermittelt einen kompakten Überblick über die Verjährung der Ansprüche im Werk- und Bauvertragsrecht. Besonders praxisrelevante und haftungsträchtige Fallgestaltungen werden dabei vertieft behandelt. Behandelt werden die zentralen Ansprüche des Unternehmers und des Bestellers. Das sind für den Unternehmer der Anspruch auf Zahlung von Werklohn durch Abschlagszahlungen oder die Schlusszahlung und für den Besteller der Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des Werkes. Es geht daneben aber auch um die Verjährung anderer Ansprüche, etwa von Ansprüchen im Zusammenhang mit Sicherheiten und des Gesamtschuldnerregresses. Es wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des DAI.

Neue Bayerische Bauordnung (BayBO)

5. März 2021

Durch § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus wurden zahlreiche Änderungen an der Bayerischen Bauordnung vorgenommen. Die Änderungen sind am 01.02.2021 in Kraft getreten.

Flachdach oder Satteldach?

3. Februar 2021

Die bauplanungsrechlicht Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich häufig nach § 34 BauGB. § 34 BauGB ist einschlägig, wenn ein Bauvorhaben im innerörtlichen Bereich realisiert werden soll, es aber keinen Bebauungsplan gibt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhaben ist hier unter anderem, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diesbezüglich gibt es häufiger Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden, Architekten und Bauherren. Der VGH München (Urt. v. 22.09.2020 - 15 B 19.1496) hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg folgendes festgehalten: "Unmaßgeblich für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sind Zulassungsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltung sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale. Ob das Vorhaben durch ein flaches Satteldach statt des Flachdachs ansprechender gestaltet werden könnte, kann im Rahmen der Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung deshalb nicht berücksichtigt werden, sondern die Gestaltung bleibt grundsätzlich dem Bauherrn überlassen, der sich dafür z.B. an dem Gestaltungshandbuch der Beklagten orientieren kann." Das bedeutet: Im Rahmen des § 34 BauGB kann zwar über die Höhe des Gebäudes, nicht aber über die Form des Daches diskutiert werden.

Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung bei baurechtlichen Streitigkeiten

14. Januar 2021

Bauprozesse dauern häufig lange und sind sehr teuer. Die Bearbeitung von Bausachen durch die staatlichen Gerichte und den von den Gerichten zu Rat gezogenen gerichtlichen Sachverständigen ist nicht immer optimal. Aus diesem Grund haben verschiedene Institutionen in den letzten Jahren vermehrt versucht, einen formalen Rahmen für eine außergerichtliche Streitlösung zu schaffen. Zu den renommiertesten Regelwerken gehört in diesem Bereich die von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.  und dem Deutschen Beton- und Bautechnikverein e.V. ins Leben gerufene "Streitlösungsordnung für das Bauwesen" (SL Bau). Die SL Bau sieht verschiedene, auf die jeweilige Situation und Interessenlage der Beteiligten abgestimmte Streitlösungsverfahren (Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgericht und Schiedsgutacherverfahren) vor, welche von im Baubereich besonders qualifizierten Juristen und Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Juristen und Sachverständigen werden in der sogenannten Schlichterlister zur SL-Bau gelistet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt wird für die Bereiche Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgutachten (zu Rechtsfragen) in der Schlichterliste der SL Bau geführt. Sie können sich über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streilösung  unverbindlich auf der Website der Deutschen Gesellschaft für Baurecht (www.dg-baurecht.de) oder bei Herrn Dr. Mundt persönlich informieren.

Rechtsanwalt Dr. Mundt ist Dozent beim DAI für Bauvertragsrecht

31. August 2020

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt ist seit dem 31.08.2020 als Dozent im Bereich Bauvertragsrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) tätig. Das Deutsche Anwaltsinstitut ist das Bildungswerk der Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer und der regionalen Rechtsanwaltskammern und Notarkammern.

Die Bedeutung der zeitweisen Mehrwertsteuersenkung auf 16 % für das Baurecht und das Architekten- und Ingenieurecht

7. August 2020

Durch Art. 3 des zweiten Corona - Steuerhilfegesetzes (BGBl I  S. 1512) ist der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt worden. Diese Umsatzsteuersenkung hat in vielen Fällen einen massgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Vergütung bei Bauverträgen und Verträgen mit Architekten und Ingenieuren. Das gilt insbesondere für Architekten- und Ingenieurverträge, bei denen die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) vereinbart wurde. Von der Umsatzsteuersenkung betroffen sein können auch Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen für Arbeiten, die vor dem 01.07.2020 erbracht worden sind. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen zu berichtigten. Neben der Abwicklung mit den Finanzbehörden stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Auftraggeber oder Bauherr hat, wenn im Vertrag ein Preis unter Zugrundelegung einer Umsatzsteuer i.H.v. 19 % vereinbart wurde.

Spielregeln für Gesellschafter

9. Juli 2020

Der Gesellschaftsvertrag regelt die zwischen den Gesellschaftern geltenden Spielregeln. Bedeutung erlangen diese Spielregeln, sobald Streitigkeiten unter den Gesellschaftern auftreten. Dann zeigt sich, ob die in der anfänglichen Gründereuphorie getroffenen Regelungen zur Lösung der Konfliktsituation geeignet sind. Die Praxis zeigt, wie wichtig es ist, sich gerade im Vorfeld (bei der Gründung der Gesellschaft oder auch bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages) mit möglichen künftig auftretenden Konfliktkonstellationen gedanklich auseinanderzusetzen und solche Themen frühzeitig zu diskutieren. Rechtsanwälte können diesen Vorgang steuern, auf typische Konfliktfelder hinweisen und mögliche Lösungssätze aufzeigen. Idealerweise ist ein Gesellschaftsvertrag eben nicht nur eine juristische Formalie, sondern gibt den Gesellschaftern hilfreiche Spielregeln an die Hand.

5 Gründe mal wieder in den Gesellschaftsvertrag zu schauen

2. Juni 2020

In vielen Unternehmen befindet sich der Gesellschaftsvertrag unbeachtet abgelegt bei anderen Unterlagen der Gesellschaft, ohne dass er jahrelang angeschaut wird. An die genauen Regelungen wird sich häufig nicht erinnert. Bei manch einem Unternehmen ist der Gesellschaftsvertrag nach Jahren der Gründung nicht mehr auffindbar. Es gibt jedoch typische Gründe, wann der Gesellschaftsvertrag wieder enorm an Bedeutung gewinnt und genau geprüft werden sollte:    
  • Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • Veränderung im privaten Bereich der Gesellschafter (z.B. neuer Lebenspartner, Krankheit)
  • Neue Ziele des Unternehmens/der Gesellschafter
  • Generationswechsel im Unternehmen
  • Interessengegensätze der Gesellschafter untereinander
Um unangenehme Überraschungen bei den genannten Konstellationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag von Zeit zu Zeit dahingehend prüfen zu lassen, ob er den aktuellen Umständen des Unternehmens und der Gesellschafter sowie einer etwaig geänderten Rechtslage ausreichend Rechnung trägt oder ob Anpassungsbedarf besteht.

COVID-19: Auswirkungen auf Verträge

7. Mai 2020

Die Corona-Pandemie hat vielfache Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse unterschiedlicher Natur. Immer stellt sich die Frage: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls oder einer Verzögerung? Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muss immer die vertragliche Regelung sein. Wichtige Stichpunkte sind Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Nachgang wird entscheidend sein, ob die Leistungsstörung tatsächlich coronabedingt war oder ob noch andere Ursachen für das Leistungshindernis eine Rolle spielten. Dabei empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation für den Streitfall. Für den Abschluss neuer Verträge ist wegen der ungewissen Entwicklung der COVID-19-Pandemie darauf zu achten, angemessene Regeln hierfür aufzunehmen.