Es gibt verschiedene staatliche Förderungen von Baumaßnahmen, etwa durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Voraussetzungen für eine Förderung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt. Bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn scheidet eine Förderung in der Regel aus. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt bereits dann vor, wenn bei Antragstellung bereits ausführende Handwerker oder Bauunternehmen unbedingt beauftragt wurden. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil vom 24.10.2023 (Az. 8 K 22.2258) entschieden, dass es für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn sogar bereits ausreicht, dass der Bauherr dem Handwerker oder Bauunternehmen ein bindendes Angebot gemacht hat. Ob dies bereits angenommen wurde, ist nicht entscheident. Ausnahmen können aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung selbst dann nicht gemacht werden, wenn die Baumaßnahme als solche ohne weiteres förderfähig ist.