Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22 über die Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht, zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie die berufliche Freiheit des Betroffenen nicht übermäßig einschränken und nur im notwendigen Maß zum Schutz des Vertragspartners vor illoyaler Nutzung seiner Arbeitsergebnisse eingesetzt werden. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Nach Ansicht des BGH ist für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer keine Karenzentschädigung erforderlich. Demnach kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Auch kleine Fehler können Bebauungsplan zu Fall bringen!

Bebauungspläne können über ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht bzw. in Bayern vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt werden. Eine entsprechende Klage muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben werden. Auch reine Formfehler führen bisweilen zum Erfolg einer Normenkontrolle. Einen interessanten Fall hat hierzu das OVG Schleswig-Holstein entschieden:

Eine Gemeinde hatte in der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgegeben, einen Bebauungsplan im Internet vom 17.09.2018 bis zum 19.10.20218 zu veröffentlichen. Tatsächlich wurde der Bebauungsplan – nach entsprechenden Beschwerden von Anwohnern – erst am 18.09.20218, also einen Tag (!) später, online gestellt. Der deswegen eingeleitete Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan wurde vom OVG Schleswig-Holstein für unwirkam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.2023 – 1 KN 11/19).

Achtung bei der Beauftragung von Handwerkern bei geförderten Baumaßnahmen (z.B. KFW, BAFA)

Es gibt verschiedene staatliche Förderungen von Baumaßnahmen, etwa durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Voraussetzungen für eine Förderung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt. Bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn scheidet eine Förderung in der Regel aus. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt bereits dann vor, wenn bei Antragstellung bereits ausführende Handwerker oder Bauunternehmen unbedingt beauftragt wurden. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil vom 24.10.2023 (Az. 8 K 22.2258) entschieden, dass es für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn sogar bereits ausreicht, dass der Bauherr dem Handwerker oder Bauunternehmen ein bindendes Angebot gemacht hat. Ob dies bereits angenommen wurde, ist nicht entscheident. Ausnahmen können aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung selbst dann nicht gemacht werden, wenn die Baumaßnahme als solche ohne weiteres förderfähig ist.

OLG München zur Bauhandwerkersicherung

Über den Verlag C.H. Beck ist eine Kurzkommentierung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt bei Linkedin, Facebook und Instagram zur Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleitung aus § 650f BGB abrufbar:

https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7160927713816428544

. Eine Urteilsbesprechung des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts München findet sich zudem in der Zeitschrift Immobilien und Baurecht (IBR 2024, 70). Das Urteil wird zudem bei der Kommentierung des BeckOGK Zivilrecht zu § 650f BGB berücksichtigt.

Auszubildender (m/w/d)

mundt unger rechtsanwälte sucht zum 01.09.2024 einen engagierten Auszubildenden zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d).

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  • eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit vielfältigen Zukunftsperspektiven. Wir ermöglichen Ihnen, eine gute und fundierte Ausbildung in einem offenen und freundlichen Arbeitsumfeld. Wechsler sind willkommen und es besteht die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung.

Was sollten Sie mitbringen?

  • guter Realschulabschluss oder höherer Schulabschluss
  • gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
  • Offenheit und Neugier, um sich in Ihr neues Berufsfeld einzuarbeiten

Wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit Zeugnissen richten Sie bitte per E-Mail an Frau Rechtsanwältin Dr. Ulrike Unger, ulrike.unger@mundtunger.de

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) in Kraft getreten.

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (abgekürzt GEG) in Kraft getreten, in dem Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden und die  Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie die Warmwasserversorgung gestellt werden. Das Gesetz hat vielfältige Auswirkungen für Bauunternehmen, Handwerker und Bauherren. Geregelt wird dort unter anderem der Energieausweis (§ 79 GEG) und in § 89 GEG die Förderung entsprechender Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Nach § 96 GEG müssen Handwerker und Bauunternehmen ihren Kunden bestätigen, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten wurden (Fachunternehmererklärung). Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes haben auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Wir beraten Sie gerne.

Arbeiten Sie mit aktuellen Vertragsmustern?

Durch die Verwendung geeigneter und sorgfältig formulierter Verträge lassen sich Rechtstreitigkeiten in vielen Fällen vermeiden. Kommt es doch zum Rechtsstreit, verbessert ein aktueller und sorgfältig formulierter Vertrag die Erfolgsaussichten vor Gericht oftmals erheblich. Durch einen Vertrag können gesetzliche Regelungen häufig zugunsten einer Partei abbedungen oder abgeändert werden. Außerdem können Klauseln  für Regelungsbereiche aufgenommen werden, für die das Gesetz keine Vorschriften enthält.

Bei der Verwendung von Vertragsmustern ist zu beachten, dass es das „Vertragsmuster aus der Schublade“ nicht gibt. Viele Regelungen sind für die eine oder andere Seite günstig, aber nicht für beide Seiten. Deshalb unterscheiden sich gute Verträge in Abhängigkeit davon, ob der Verwender Auftraggeber, Auftragnehmer oder Nachunternehmer ist. Außerdem muss ein guter Vertrag auf individuelle Betriebsaubläufe und die Erfordernisse des jeweiligen Gewerks abgestimmt sein.

Schließlich ändern sich die Gesetze und die Rechtsprechung häufiger. Daher sollte gelegentlich geprüft werden, ob die verwendeten Vertragsmuster noch aktuell sind oder einer Anpassung bedürfen.

Für Architekten und Ingenieure stellt die Bereitstellung von ungeeigneten oder veralteten Vertragsmustern für den Bauherrn zudem ein erhebliches Haftungsrisiko dar.

Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung neuer oder Optimierung vorhandener Vertragsmuster behilflich. Dabei erläutern wir Ihnen auch die Hintergründe der jeweiligen Regelungen, damit sie richtig angewandt werden können.

Verjährung zum 31.12.2023 prüfen!

Die regelmäßige Verjährungfrist dauert drei Jahre und endet jeweils zum 31.12. des dritten Jahres (sog. Regelverjährung). Eine andere Verjährungsfrist gilt nur, wenn es spezialgesetzliche Regelungen gibt. Nach dem Eintritt der Verjährung sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Im Baurecht und Architektenrecht unterliegen insbesondere folgende Ansprüche der Regelverjährung:

  • Vergütungsansprüche und Honoraransprüche
  • Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB)
  • Regressansprüche gegen andere Handwerker/Bauunternehmen/Architekten und Ingenieure bei gemeinsamer Verursachung eines Mangels

Für Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die besonderen Verjährungsfristen des § 634a BGB. Mängelsansprüche für arglistig verschwiegene Mängel unterliegen jedoch – mit gewissen Modifikationen – ebenfalls der Regelverjährung.

Durch geeignete Maßnahmen lässt sich die Verjährung hemmen oder es kann ein Neubeginn der Verjährung herbeigeführt werden.

Es empfiehlt sich, bei Ansprüchen aus bereits länger zurückliegenden Sachverhalten die Verjährung anwaltlich prüfen zu lassen und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit keine Verjährung eintritt.

Handwerker aufgepasst! Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann es bei einem Vertragswiderruf durch Verbraucher trotz einwandfreier Leistung kein Geld geben.

Das Gesetz regelt eine Vielzahl von Widerrufsrechten von Verbrauchern, die auch für Bauunternehmen, Handwerker und Architekten sowie Ingenieure relevant sind. Wird der Verbraucher ordnungsgemäß über sein bestehendes  Widerrufsrecht belehrt, kann er einen abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wird er nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, kann der Verbraucher dagegen über ein Jahr lang widerrufen.  Das Widerrufsrecht kann auch für Nachträge greifen. Im vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 17.5.2023 – C-97/22, NJW 2023, 2171) entschiedenen Fall, hat ein Handwerker eine Elektroinstallation ordnungsgemäß ausgeführt. Der Auftraggeber war Verbraucher und hat den Vertrag widerrufen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht dem Elektriker auch in diesem Fall keine Vergütung zu, auch wenn der Auftraggeber die Leistungen behält und nutzt. Das Landgericht Essen wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und hat die Sache dem EuGH vorgelegt, der wie dargestellt entschieden hat. Der Verbraucherschutz gehe dem Vergütungsinteresse des Unternehmers vor. Dem Unternehmer sei es unbenommen, seine Kunden ordnungsgemäß über den Widerruf zu belehren. Daher empfiehlt es sich, sich über die für den eigenen Betrieb relevanten Widerrufsrecht zu informieren und zu reagieren.

Zulässigkeit der Verschattung einer Photovoltaikanlage durch Neubau?

Bedingt durch die steigenden Strompreise und die Energiewende werden zunehmend Photovoltaikanlagen installiert. Die Verwaltungsgerichte haben sich daher verstärkt mit der Frage zu befassen, ob ein Grunstückseigentümer gegen den Neubau auf einem Nachbargrundstück vorgehen kann, wenn seine Photovoltaikanlage dadurch verschattet wird und daher weniger Strom erzeugt. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte folgt hier einer klaren Linie. Solange die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO bzw. der jeweiligen Landesbauordnung einhalten werden, hat der Grundstückseigentümer keine Handhabe, auch wenn die Verschattung bei ihm zu finanziellen Einbußen führt. Die Verschattung begründet in diesen Fällen auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. z.B. VHG München, Beschl. v. 13.09.2022 – 15 CS 22.1851; OVG Münster, Besch. v. 20.12.2022 – 2 B 1103/22).