Verjährte Ansprüche sind praktisch nicht mehr durchsetzbar. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie endet jeweils zum Jahresende, also zum 31.12. Im Baurecht gilt diese Verjährungsfrist insbesondere für Vergütungsansprüche von Bauunternehmern, Handwerkern und Architekten und Ingenieuren. Es gibt aber auch Ansprüche des Bauherrn, die der Regelverjährung unterliegen. Bei älteren Angelegenheiten ist daher dringend zu empfehlen, die Verjährung anwaltlich prüfen zu lassen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung zu ergreifen.