Frohe Weihnachten!

13. Dezember 2024

Honorar bei Verstoß gegen Belehrungspflichten des Architekten gegenüber Verbrauchern über HOAI?

11. November 2024

Nach § 7 Abs. 2 HOAI haben Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht, vereinbart werden kann, wenn diese Verbraucher sind. Erfolgt kein oder nur ein verspäteter Hinweis, so können maximal die Basissätze abgerechnet werden.

In einem vom OLG Köln (Urt. v. 08.04.2024 - 11 U 215/22, BauR 2024, 1414 = ZfBR 2024, 329) entschiedenen Fall hat der Architekt dies nicht getan, sondern mit seinem Auftraggeber schlicht eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Das Stundenhonorar klagt er ein. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Begründung: Die Klage war nicht schlüssig, weil der Architekt auch sein nach den Basissätzen der HOAI errechnetes Honorar hätte darlegen müssen. Anderenfalls bleibe unklar, ob das Zeithonorar über oder unter den Basissätzen liegt.

Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist Architekten und Ingenieuren dringend anzuraten, bei der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher rechtzeitig und ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt wird, damit der Honoraranspruch des Architekten oder Ingenieurs nicht nur an "Formalien" scheitert.

Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz in der Altstadt

10. Oktober 2024

Die Landsberger Altstadt übt auf die Bewohner der Stadt Landsberg am Lech aber auch auf Touristen und Gäste einen besonderen Reiz aus. Bei Bauvorhaben in der Altstadt ist unter anderem die sogenannte Altstadtsatzung vom 14.09.2006 zu beachten, die unter § 5 Vorgaben zur Dachgestaltung macht. Photovoltaik-Anlagen wären danach im Bereich der Altstadt unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.11.2023 - 28 K 8865/22, EnWZ 2024, 94) hat entschieden, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine PV-Anlage in einer Altstadt zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Letzteres hat das VG Düsseldorf unter Verweis auf § 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) bejaht, nach dem Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies unterstreiche auch Art. 20a GG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen als Staatschutzziel definiere.

Dies dürfte im Ergebnis auch der Rechtslage in Bayern seit dem Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG am 01.08.2024 entsprechen. Ähnlich wie das VG Düsseldorf hat das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 07.03.2024 - 2 M 70/23, IBRRS 2024, 1291)  für eine PV-Anlage, die im Denkmalbereich der Siedlung IG Farben-Wolfen in der Bauhausstadt Dessau-Rosslau errichtet werden sollte, entschieden.

Für Bayern gibt es - soweit ersichtlich - noch kein Urteil, welches das Verhältnis von Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz verbindlich klärt. Der Bauausschuss der Stadt Landsberg hat dazu die Aufstellung eines "Rahmenplans Solarenergie" beschlossen.  Unbeschadet dessen sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3,  Abs. 2 Nr. 9 BayBO weitestgehend verfahrensfrei, was den Erbauer bzw. Betreiber der Anlage aber nicht von der Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften entbindet.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

21. August 2024
Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 - II ZR 99/22 über die Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht, zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie die berufliche Freiheit des Betroffenen nicht übermäßig einschränken und nur im notwendigen Maß zum Schutz des Vertragspartners vor illoyaler Nutzung seiner Arbeitsergebnisse eingesetzt werden. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein. Nach Ansicht des BGH ist für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer keine Karenzentschädigung erforderlich. Demnach kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Auch kleine Fehler können Bebauungsplan zu Fall bringen!

7. August 2024
Bebauungspläne können über ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht bzw. in Bayern vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt werden. Eine entsprechende Klage muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben werden. Auch reine Formfehler führen bisweilen zum Erfolg einer Normenkontrolle. Einen interessanten Fall hat hierzu das OVG Schleswig-Holstein entschieden: Eine Gemeinde hatte in der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgegeben, einen Bebauungsplan im Internet vom 17.09.2018 bis zum 19.10.20218 zu veröffentlichen. Tatsächlich wurde der Bebauungsplan - nach entsprechenden Beschwerden von Anwohnern - erst am 18.09.20218, also einen Tag (!) später, online gestellt. Der deswegen eingeleitete Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan wurde vom OVG Schleswig-Holstein für unwirkam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.2023 - 1 KN 11/19).

Achtung bei der Beauftragung von Handwerkern bei geförderten Baumaßnahmen (z.B. KFW, BAFA)

5. März 2024
Es gibt verschiedene staatliche Förderungen von Baumaßnahmen, etwa durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Voraussetzungen für eine Förderung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt. Bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn scheidet eine Förderung in der Regel aus. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt bereits dann vor, wenn bei Antragstellung bereits ausführende Handwerker oder Bauunternehmen unbedingt beauftragt wurden. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil vom 24.10.2023 (Az. 8 K 22.2258) entschieden, dass es für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn sogar bereits ausreicht, dass der Bauherr dem Handwerker oder Bauunternehmen ein bindendes Angebot gemacht hat. Ob dies bereits angenommen wurde, ist nicht entscheident. Ausnahmen können aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung selbst dann nicht gemacht werden, wenn die Baumaßnahme als solche ohne weiteres förderfähig ist.

OLG München zur Bauhandwerkersicherung

7. Februar 2024
Über den Verlag C.H. Beck ist eine Kurzkommentierung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt bei Linkedin, Facebook und Instagram zur Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleitung aus § 650f BGB abrufbar: https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7160927713816428544 . Eine Urteilsbesprechung des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts München findet sich zudem in der Zeitschrift Immobilien und Baurecht (IBR 2024, 70). Das Urteil wird zudem bei der Kommentierung des BeckOGK Zivilrecht zu § 650f BGB berücksichtigt.

Auszubildender (m/w/d)

6. Februar 2024

mundt unger rechtsanwälte sucht zum 01.09.2024 einen engagierten Auszubildenden zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d).

Wir bieten:

  • eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit vielfältigen Zukunftsperspektiven. Wir ermöglichen Ihnen, eine gute und fundierte Ausbildung in einem offenen und freundlichen Arbeitsumfeld. Wechsler sind willkommen und es besteht die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung.

Was sollten Sie mitbringen?

  • guter Realschulabschluss oder höherer Schulabschluss
  • gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
  • Offenheit und Neugier, um sich in Ihr neues Berufsfeld einzuarbeiten

Wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit Zeugnissen richten Sie bitte per E-Mail an Frau Rechtsanwältin Dr. Ulrike Unger, ulrike.unger@mundtunger.de

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) in Kraft getreten.

26. Januar 2024
Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (abgekürzt GEG) in Kraft getreten, in dem Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden und die  Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie die Warmwasserversorgung gestellt werden. Das Gesetz hat vielfältige Auswirkungen für Bauunternehmen, Handwerker und Bauherren. Geregelt wird dort unter anderem der Energieausweis (§ 79 GEG) und in § 89 GEG die Förderung entsprechender Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Nach § 96 GEG müssen Handwerker und Bauunternehmen ihren Kunden bestätigen, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten wurden (Fachunternehmererklärung). Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes haben auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Wir beraten Sie gerne.

Arbeiten Sie mit aktuellen Vertragsmustern?

15. Januar 2024
Durch die Verwendung geeigneter und sorgfältig formulierter Verträge lassen sich Rechtstreitigkeiten in vielen Fällen vermeiden. Kommt es doch zum Rechtsstreit, verbessert ein aktueller und sorgfältig formulierter Vertrag die Erfolgsaussichten vor Gericht oftmals erheblich. Durch einen Vertrag können gesetzliche Regelungen häufig zugunsten einer Partei abbedungen oder abgeändert werden. Außerdem können Klauseln  für Regelungsbereiche aufgenommen werden, für die das Gesetz keine Vorschriften enthält. Bei der Verwendung von Vertragsmustern ist zu beachten, dass es das "Vertragsmuster aus der Schublade" nicht gibt. Viele Regelungen sind für die eine oder andere Seite günstig, aber nicht für beide Seiten. Deshalb unterscheiden sich gute Verträge in Abhängigkeit davon, ob der Verwender Auftraggeber, Auftragnehmer oder Nachunternehmer ist. Außerdem muss ein guter Vertrag auf individuelle Betriebsaubläufe und die Erfordernisse des jeweiligen Gewerks abgestimmt sein. Schließlich ändern sich die Gesetze und die Rechtsprechung häufiger. Daher sollte gelegentlich geprüft werden, ob die verwendeten Vertragsmuster noch aktuell sind oder einer Anpassung bedürfen. Für Architekten und Ingenieure stellt die Bereitstellung von ungeeigneten oder veralteten Vertragsmustern für den Bauherrn zudem ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung neuer oder Optimierung vorhandener Vertragsmuster behilflich. Dabei erläutern wir Ihnen auch die Hintergründe der jeweiligen Regelungen, damit sie richtig angewandt werden können.