Achtung: Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Strafrecht gilt weiter!

Die zeitliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Beitrag AKTUELLES vom 16.04.2020) beseitigt nicht das allgemeine Strafbarkeitsrisiko. So steht bei Bestellung von Waren oder der Beauftragung von Leistungen trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Straftatbestand des Eingehungsbetruges im Raum. Risikobehaftet im Sinne einer Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB erscheinen bei Insolvenzreife auch Leistungen im Rahmen eines Cash Pool Systems.

Corona-Virus und Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Wer dies versäumt, macht sich strafbar und persönlich haftbar. Die Insolvenzantragspflicht wurde nun für coronabedingte Insolvenzen (vorerst) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind: Der Insolvenzgrund beruht auf der COVID-19-Pandemie und es muss die Aussicht bestehen, die Insolvenz zu beseitigen.

Dies wird gesetzlich vermutet, soweit das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Eigenanträge und Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben weiterhin möglich.

Wichtig: Wer auch ohne die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie insolvent ist, muss trotzdem einen pflichtgemäßen Insolvenzantrag stellen. Für ihn gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht.