Die zeitliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Beitrag AKTUELLES vom 16.04.2020) beseitigt nicht das allgemeine Strafbarkeitsrisiko. So steht bei Bestellung von Waren oder der Beauftragung von Leistungen trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Straftatbestand des Eingehungsbetruges im Raum. Risikobehaftet im Sinne einer Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB erscheinen bei Insolvenzreife auch Leistungen im Rahmen eines Cash Pool Systems.