Verjährung zum 31.12.2023 prüfen!
6. November 2023
Die regelmäßige Verjährungfrist dauert drei Jahre und endet jeweils zum 31.12. des dritten Jahres (sog. Regelverjährung). Eine andere Verjährungsfrist gilt nur, wenn es spezialgesetzliche Regelungen gibt. Nach dem Eintritt der Verjährung sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Im Baurecht und Architektenrecht unterliegen insbesondere folgende Ansprüche der Regelverjährung:
- Vergütungsansprüche und Honoraransprüche
- Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB)
- Regressansprüche gegen andere Handwerker/Bauunternehmen/Architekten und Ingenieure bei gemeinsamer Verursachung eines Mangels