Die regelmäßige Verjährungfrist dauert drei Jahre und endet jeweils zum 31.12. des dritten Jahres (sog. Regelverjährung). Eine andere Verjährungsfrist gilt nur, wenn es spezialgesetzliche Regelungen gibt. Nach dem Eintritt der Verjährung sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.
Im Baurecht und Architektenrecht unterliegen insbesondere folgende Ansprüche der Regelverjährung:
- Vergütungsansprüche und Honoraransprüche
- Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB)
- Regressansprüche gegen andere Handwerker/Bauunternehmen/Architekten und Ingenieure bei gemeinsamer Verursachung eines Mangels
Für Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die besonderen Verjährungsfristen des § 634a BGB. Mängelsansprüche für arglistig verschwiegene Mängel unterliegen jedoch – mit gewissen Modifikationen – ebenfalls der Regelverjährung.
Durch geeignete Maßnahmen lässt sich die Verjährung hemmen oder es kann ein Neubeginn der Verjährung herbeigeführt werden.
Es empfiehlt sich, bei Ansprüchen aus bereits länger zurückliegenden Sachverhalten die Verjährung anwaltlich prüfen zu lassen und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit keine Verjährung eintritt.