Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) in Kraft getreten.

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (abgekürzt GEG) in Kraft getreten, in dem Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden und die  Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie die Warmwasserversorgung gestellt werden. Das Gesetz hat vielfältige Auswirkungen für Bauunternehmen, Handwerker und Bauherren. Geregelt wird dort unter anderem der Energieausweis (§ 79 GEG) und in § 89 GEG die Förderung entsprechender Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Nach § 96 GEG müssen Handwerker und Bauunternehmen ihren Kunden bestätigen, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten wurden (Fachunternehmererklärung). Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes haben auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Wir beraten Sie gerne.

Arbeiten Sie mit aktuellen Vertragsmustern?

Durch die Verwendung geeigneter und sorgfältig formulierter Verträge lassen sich Rechtstreitigkeiten in vielen Fällen vermeiden. Kommt es doch zum Rechtsstreit, verbessert ein aktueller und sorgfältig formulierter Vertrag die Erfolgsaussichten vor Gericht oftmals erheblich. Durch einen Vertrag können gesetzliche Regelungen häufig zugunsten einer Partei abbedungen oder abgeändert werden. Außerdem können Klauseln  für Regelungsbereiche aufgenommen werden, für die das Gesetz keine Vorschriften enthält.

Bei der Verwendung von Vertragsmustern ist zu beachten, dass es das „Vertragsmuster aus der Schublade“ nicht gibt. Viele Regelungen sind für die eine oder andere Seite günstig, aber nicht für beide Seiten. Deshalb unterscheiden sich gute Verträge in Abhängigkeit davon, ob der Verwender Auftraggeber, Auftragnehmer oder Nachunternehmer ist. Außerdem muss ein guter Vertrag auf individuelle Betriebsaubläufe und die Erfordernisse des jeweiligen Gewerks abgestimmt sein.

Schließlich ändern sich die Gesetze und die Rechtsprechung häufiger. Daher sollte gelegentlich geprüft werden, ob die verwendeten Vertragsmuster noch aktuell sind oder einer Anpassung bedürfen.

Für Architekten und Ingenieure stellt die Bereitstellung von ungeeigneten oder veralteten Vertragsmustern für den Bauherrn zudem ein erhebliches Haftungsrisiko dar.

Wir sind Ihnen gerne bei der Erstellung neuer oder Optimierung vorhandener Vertragsmuster behilflich. Dabei erläutern wir Ihnen auch die Hintergründe der jeweiligen Regelungen, damit sie richtig angewandt werden können.