Besonders bei kleineren und mittleren Unternehmen stellt der plötzliche Ausfall des Firmenchefs ein existenzielles Risiko dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfall nur von gewisser Dauer ist. Studien zufolge sind lediglich 15% aller Geschäftsführer für diesen unternehmerischen Notfall einer GmbH ohne Geschäftsführer gerüstet.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist eine entsprechende Vorbereitung des Unternehmens wichtig. Die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen sind vielfältig und hängen von den betrieblichen Besonderheiten des einzelnen Unternehmens ab. Stets wichtig ist, dass das Unternehmen – auch bei Ausfall seiner Spitze – handlungsfähig bleibt.
mundt unger Rechtsanwälte haben für diese Fälle ein Paket „Notfallplan“ erstellt, das in Zusammenarbeit mit Ihnen speziell auf die Bedürfnisses Ihres Unternehmens angepasst wird. Dies kann bei Ausfall des Geschäftsführers die Beteiligten maßgeblich unterstützen und die Situation erheblich erleichtern.
Autor: adm_mundt
Die Corona-Pandemie und deren Einfluss auf unseren Kanzleibetrieb und die Justiz
Die Öffnungszeiten unserer Kanzlei werden durch die Corona-Pandemie nicht berührt. Wir sind daher wie gewohnt erreichbar. Von der Durchführung von Besprechungen in unserer Kanzlei sehen wir jedoch derzeit soweit möglich ab. In den allermeisten Fällen kann die notwendige Sachverhaltsklärung auch telefonisch oder per E-Mail unter Zuhilfennahme etwaiger Unterlagen erfolgen.
Der Justizbetrieb wurde bislang ebenfalls nicht eingstellt. Einzelne Gerichtsverhandlungen bzw. Ortstermine werden jedoch verschoben.
Neu erschienen: Corporate Compliance Checklisten in 4. Auflage
Soeben sind – bereits in 4. Auflage – die „Corporate Compliance Checklisten, Rechtliche Risiken im Unternehmen erkennen und vermeiden“ im C.H.Beck Verlag erschienen.
Das Werk bietet eine wertvolle Unterstützung für eine umfassende Risikoerkennung in Form einer „Compliance Due Diligence“. Anhand von Checklisten werden die für das Unternehmen wichtigsten Compliance-Themen der maßgeblichen Rechtsgebiete abgefragt und verständlich behandelt. So dienen die Compliance Checklisten insbesondere der Risikovorsorge, die dem Unternehmen ermöglichen sollen, durch geeignete Maßnahmen (Schulungen, Organisation, Untersuchungen) Haftung zu vermeiden.
Rechtsanwältin Dr. Ulrike Unger, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist Autorin des 5. Kapitels „Gesellschaftsrecht“. Dieses Kapitel wendet sich vor allem an die Geschäftsleiter (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) und erläutert deren gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkatalog und das sich daraus ergebende Haftungspotenzial. Ebenso behandelt werden die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für Geschäftsleiter sowie die wesentlichen Gesichtspunkte eines Versicherungsschutzes zur Abdeckung von Haftungsrisiken (D&O-Versicherung).
Zielgruppe:
Für Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen, Aufsichtsgremien in Unternehmen, Compliance Officer, Revisionsleiter sowie Juristen in Rechtsabteilungen und Rechtsanwälte als rechtliche Berater von Unternehmen.
Update Skonto
Im Dezemberheft der Zeitschrift Baurecht ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt zum Thema Skontoabzüge von Rechnungen bei Bauverträgen erschienen (BauR 2019, 1850 ff.). In dem Beitrag wird die Rechtsprechung zum Thema Skontoabzug ausgewertet. Gleichzeitig werden einige in der Rechtsprechung noch nicht behandelte Fragestellungen behandelt (z.B. Skontoabzug bei Rechnungsstellung umittelbar vor oder in den Betriebsferien des Auftraggebers) und Lösungswege hierzu aufgezeigt.
HOAI als „zwingendes Preisrecht“ unwirksam!
Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 04.07.2019, Az. 3-C-377/17, BeckRS 2019, 13028) hat nun wie erwartet entschieden, dass die HOAI, soweit es sich um auch ohne Vereinbarung der Parteien zu beachtendes „zwingendes Preisrecht“ handelt, mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Allerdings kann die HOAI nach wie vor zur Berechnung der Vergütung von den Parteien vereinbart werden.
HOAI unwirksam?
Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit die Vereinbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gemeinschaftsrecht. Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH (Rs. C- 377/17) ist die HOAI mit Europarecht (Art. 15 Abs. 2g Richtlinie 2006/123/EG) nicht zu vereinbaren. In der Regel folgt der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts. Verschiedene deutsche Gerichte haben sich bereits mit den Auswirkungen des erwarteten Urteils des EuGH und mit der Frage befasst, ob laufende Architektenhonorarprozesse, bei denen es auf die Wirksamkeit der HOAI ankommt (insbesondere sog. „Mindestsatzklagen“) auszusetzen sind (vgl. z.B. LG Dresden, Beschl. v. 08.02.2018, 6 O 1751/15; LG Baden-Baden, Beschl. v. 07.05.2019, 3 O 221/18; LG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 28 O 375/17; KG, Urt. v. 01.12.2017, 21 U 19/12).
Ulrich Finsterwalder Ingenieurbaupreis 2019
Am 12.02.2019 wurde im Deutschen Museum in München der Ulrich Finsterwalder Ingenieurbaupreis 2019 verliehen. Die rundweg gelungene Veranstaltung wurde von der Geschäftsführerin des Verlages Ernst und Sohn, Frau Franka Stürmer, moderiert. Nominiert waren fünf in jeder Hinsicht außergewöhnliche Projekte, die Kienlesbergbrücke in Ulm (Krebs+Kiefer Ingenieure GmbH), die Rethebrücke in Hamburg (Ingenieurbüro Grassl GmbH), das Schutzdach für die Ausgrabungsstätte am Göbekli Tepe in der Türkei (EiSat GmbH), die Taminabrücke im Kanton Graubünden/Schweiz (Leonhardt, Andrä und Partner beratende Ingenieure VBI AG) und der Trumpf Steg in Ditzingen bei Stuttgart (Schlaich Bergermann Partner). Der Preis wurde letztlich für das Projekt Schutzdach der Ausgrabungsstätte am Göbekli Tepe verliehen.
Behinderungen durch Eis und Schnee auf der Baustelle
Angesichts der aktuellen Wetterlage stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dass Eis und Schnee auf der Baustelle geräumt werden, damit dort geplante oder notwendige Bauarbeiten stattfinden können. Dazu gibt es keine allgemeingültige Regelung. Es ist auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag abzustellen. Gibt es zu diesem Thema keine ausdrückliche vertragliche Regelung, obliegt es grundsätzlich dem Auftraggeber/Bauherrn ein für die Erbringung der Bauleistung geeignetes (geräumtes) Grundstück bereitzustellen. Anderes kann gelten, wenn die vorgesehene Bauzeit von vornherein für die Wintermonate angesetzt war, es sich also um eine Winterbaustelle handelte.
Haben die Parteien einen VOB-Bauvertrag abgeschlossen, sind folgende Regelungen von Bedeutung:
Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 VOB/B hat der Auftraggeber unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.
Nach § 4 Abs. 5 S. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände von Eis und Schnee zu befreien. Ist dies nicht schon nach dem Vertrag geschuldet, kann der Auftragnehmer für derartige Arbeiten aber eine Vergütung beanspruchen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Auch bei einer Winterbaustelle musste mit Schneefällen, wie in den Landkreisen, in denen aktuell der Katastrophenfall ausgerufen wurde (z.B. Garmisch-Partenkirchen, Traunstein, Berchtesgadener Land), nicht gerechnet werden. Unbeschadet dessen sollten Auftragnehmer, die durch die Witterungsverhältnisse behindert sind, vorsorglich ihren Auftraggeber darüber mittels einer Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B informieren.
Von den dargestellten vertraglichen Grundsätzen sind die von Verkehrsicherungspflichten der Beteiligten zu unterscheiden. Kommt es aufgrund von Schnee und Eis zu einem Unfall auf der Baustelle, muss geprüft werden, wer die ihm obliegenden Verkehrsicherungspflichten in welchem Umfang verletzt hat .