Behinderungen durch Eis und Schnee auf der Baustelle

Angesichts der aktuellen Wetterlage stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dass Eis und Schnee auf der Baustelle geräumt werden, damit dort geplante oder notwendige Bauarbeiten stattfinden können. Dazu gibt es keine allgemeingültige Regelung.  Es ist auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag abzustellen. Gibt es zu diesem Thema keine ausdrückliche vertragliche Regelung, obliegt es grundsätzlich dem Auftraggeber/Bauherrn ein für die Erbringung der Bauleistung geeignetes (geräumtes) Grundstück bereitzustellen. Anderes kann gelten, wenn die vorgesehene Bauzeit von vornherein für die Wintermonate angesetzt war, es sich also um eine Winterbaustelle handelte.

Haben die Parteien einen VOB-Bauvertrag abgeschlossen, sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 VOB/B hat der Auftraggeber unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

Nach § 4 Abs. 5 S. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände von Eis und Schnee zu befreien. Ist dies nicht schon nach dem Vertrag geschuldet, kann der Auftragnehmer für derartige Arbeiten aber eine Vergütung beanspruchen.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit,  mit denen bei Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Auch bei einer Winterbaustelle musste mit Schneefällen, wie in den Landkreisen, in denen aktuell der Katastrophenfall ausgerufen wurde (z.B. Garmisch-Partenkirchen, Traunstein, Berchtesgadener Land), nicht gerechnet werden. Unbeschadet dessen sollten Auftragnehmer, die durch die Witterungsverhältnisse behindert sind, vorsorglich ihren Auftraggeber darüber mittels einer Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B informieren.

Von den dargestellten vertraglichen Grundsätzen sind die von Verkehrsicherungspflichten der Beteiligten zu unterscheiden. Kommt es aufgrund von Schnee und Eis zu einem Unfall auf der Baustelle, muss geprüft werden, wer die ihm obliegenden Verkehrsicherungspflichten in welchem Umfang verletzt hat .