Flachdach oder Satteldach?

Die bauplanungsrechlicht Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich häufig nach § 34 BauGB. § 34 BauGB ist einschlägig, wenn ein Bauvorhaben im innerörtlichen Bereich realisiert werden soll, es aber keinen Bebauungsplan gibt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhaben ist hier unter anderem, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diesbezüglich gibt es häufiger Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden, Architekten und Bauherren. Der VGH München (Urt. v. 22.09.2020 – 15 B 19.1496) hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg folgendes festgehalten:

„Unmaßgeblich für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sind Zulassungsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltung sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale. Ob das Vorhaben durch ein flaches Satteldach statt des Flachdachs ansprechender gestaltet werden könnte, kann im Rahmen der Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung deshalb nicht berücksichtigt werden, sondern die Gestaltung bleibt grundsätzlich dem Bauherrn überlassen, der sich dafür z.B. an dem Gestaltungshandbuch der Beklagten orientieren kann.“

Das bedeutet: Im Rahmen des § 34 BauGB kann zwar über die Höhe des Gebäudes, nicht aber über die Form des Daches diskutiert werden.

Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung bei baurechtlichen Streitigkeiten

Bauprozesse dauern häufig lange und sind sehr teuer. Die Bearbeitung von Bausachen durch die staatlichen Gerichte und den von den Gerichten zu Rat gezogenen gerichtlichen Sachverständigen ist nicht immer optimal. Aus diesem Grund haben verschiedene Institutionen in den letzten Jahren vermehrt versucht, einen formalen Rahmen für eine außergerichtliche Streitlösung zu schaffen. Zu den renommiertesten Regelwerken gehört in diesem Bereich die von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.  und dem Deutschen Beton- und Bautechnikverein e.V. ins Leben gerufene „Streitlösungsordnung für das Bauwesen“ (SL Bau). Die SL Bau sieht verschiedene, auf die jeweilige Situation und Interessenlage der Beteiligten abgestimmte Streitlösungsverfahren (Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgericht und Schiedsgutacherverfahren) vor, welche von im Baubereich besonders qualifizierten Juristen und Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Juristen und Sachverständigen werden in der sogenannten Schlichterlister zur SL-Bau gelistet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt wird für die Bereiche Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsgutachten (zu Rechtsfragen) in der Schlichterliste der SL Bau geführt. Sie können sich über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streilösung  unverbindlich auf der Website der Deutschen Gesellschaft für Baurecht (www.dg-baurecht.de) oder bei Herrn Dr. Mundt persönlich informieren.

Die Bedeutung der zeitweisen Mehrwertsteuersenkung auf 16 % für das Baurecht und das Architekten- und Ingenieurecht

Durch Art. 3 des zweiten Corona – Steuerhilfegesetzes (BGBl I  S. 1512) ist der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt worden. Diese Umsatzsteuersenkung hat in vielen Fällen einen massgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Vergütung bei Bauverträgen und Verträgen mit Architekten und Ingenieuren. Das gilt insbesondere für Architekten- und Ingenieurverträge, bei denen die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) vereinbart wurde. Von der Umsatzsteuersenkung betroffen sein können auch Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen für Arbeiten, die vor dem 01.07.2020 erbracht worden sind. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen zu berichtigten. Neben der Abwicklung mit den Finanzbehörden stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Auftraggeber oder Bauherr hat, wenn im Vertrag ein Preis unter Zugrundelegung einer Umsatzsteuer i.H.v. 19 % vereinbart wurde.

Spielregeln für Gesellschafter

Der Gesellschaftsvertrag regelt die zwischen den Gesellschaftern geltenden Spielregeln. Bedeutung erlangen diese Spielregeln, sobald Streitigkeiten unter den Gesellschaftern auftreten. Dann zeigt sich, ob die in der anfänglichen Gründereuphorie getroffenen Regelungen zur Lösung der Konfliktsituation geeignet sind. Die Praxis zeigt, wie wichtig es ist, sich gerade im Vorfeld (bei der Gründung der Gesellschaft oder auch bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages) mit möglichen künftig auftretenden Konfliktkonstellationen gedanklich auseinanderzusetzen und solche Themen frühzeitig zu diskutieren. Rechtsanwälte können diesen Vorgang steuern, auf typische Konfliktfelder hinweisen und mögliche Lösungssätze aufzeigen. Idealerweise ist ein Gesellschaftsvertrag eben nicht nur eine juristische Formalie, sondern gibt den Gesellschaftern hilfreiche Spielregeln an die Hand.

5 Gründe mal wieder in den Gesellschaftsvertrag zu schauen

In vielen Unternehmen befindet sich der Gesellschaftsvertrag unbeachtet abgelegt bei anderen Unterlagen der Gesellschaft, ohne dass er jahrelang angeschaut wird. An die genauen Regelungen wird sich häufig nicht erinnert. Bei manch einem Unternehmen ist der Gesellschaftsvertrag nach Jahren der Gründung nicht mehr auffindbar. Es gibt jedoch typische Gründe, wann der Gesellschaftsvertrag wieder enorm an Bedeutung gewinnt und genau geprüft werden sollte:

 

 

  • Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • Veränderung im privaten Bereich der Gesellschafter (z.B. neuer Lebenspartner, Krankheit)
  • Neue Ziele des Unternehmens/der Gesellschafter
  • Generationswechsel im Unternehmen
  • Interessengegensätze der Gesellschafter untereinander

Um unangenehme Überraschungen bei den genannten Konstellationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag von Zeit zu Zeit dahingehend prüfen zu lassen, ob er den aktuellen Umständen des Unternehmens und der Gesellschafter sowie einer etwaig geänderten Rechtslage ausreichend Rechnung trägt oder ob Anpassungsbedarf besteht.

COVID-19: Auswirkungen auf Verträge

Die Corona-Pandemie hat vielfache Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse unterschiedlicher Natur. Immer stellt sich die Frage: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls oder einer Verzögerung? Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muss immer die vertragliche Regelung sein. Wichtige Stichpunkte sind Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Nachgang wird entscheidend sein, ob die Leistungsstörung tatsächlich coronabedingt war oder ob noch andere Ursachen für das Leistungshindernis eine Rolle spielten. Dabei empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation für den Streitfall. Für den Abschluss neuer Verträge ist wegen der ungewissen Entwicklung der COVID-19-Pandemie darauf zu achten, angemessene Regeln hierfür aufzunehmen.

Achtung: Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Strafrecht gilt weiter!

Die zeitliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Beitrag AKTUELLES vom 16.04.2020) beseitigt nicht das allgemeine Strafbarkeitsrisiko. So steht bei Bestellung von Waren oder der Beauftragung von Leistungen trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Straftatbestand des Eingehungsbetruges im Raum. Risikobehaftet im Sinne einer Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB erscheinen bei Insolvenzreife auch Leistungen im Rahmen eines Cash Pool Systems.

Corona-Virus und Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Wer dies versäumt, macht sich strafbar und persönlich haftbar. Die Insolvenzantragspflicht wurde nun für coronabedingte Insolvenzen (vorerst) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind: Der Insolvenzgrund beruht auf der COVID-19-Pandemie und es muss die Aussicht bestehen, die Insolvenz zu beseitigen.

Dies wird gesetzlich vermutet, soweit das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Eigenanträge und Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben weiterhin möglich.

Wichtig: Wer auch ohne die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie insolvent ist, muss trotzdem einen pflichtgemäßen Insolvenzantrag stellen. Für ihn gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht.

Vorsorge für den Notfall: Ausfall des Firmenchefs

Besonders bei kleineren und mittleren Unternehmen stellt der plötzliche Ausfall des Firmenchefs ein existenzielles Risiko dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfall nur von gewisser Dauer ist. Studien zufolge sind lediglich 15% aller Geschäftsführer für diesen unternehmerischen Notfall einer GmbH ohne Geschäftsführer gerüstet.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist eine entsprechende Vorbereitung des Unternehmens wichtig. Die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen sind vielfältig und hängen von den betrieblichen Besonderheiten des einzelnen Unternehmens ab. Stets wichtig ist, dass das Unternehmen – auch bei Ausfall seiner Spitze – handlungsfähig bleibt.
mundt unger Rechtsanwälte haben für diese Fälle ein Paket „Notfallplan“ erstellt, das in Zusammenarbeit mit Ihnen speziell auf die Bedürfnisses Ihres Unternehmens angepasst wird. Dies kann bei Ausfall des Geschäftsführers die Beteiligten maßgeblich unterstützen und die Situation erheblich erleichtern.