Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22 über die Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht, zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie die berufliche Freiheit des Betroffenen nicht übermäßig einschränken und nur im notwendigen Maß zum Schutz des Vertragspartners vor illoyaler Nutzung seiner Arbeitsergebnisse eingesetzt werden. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Nach Ansicht des BGH ist für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer keine Karenzentschädigung erforderlich. Demnach kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Auch kleine Fehler können Bebauungsplan zu Fall bringen!

Bebauungspläne können über ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht bzw. in Bayern vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt werden. Eine entsprechende Klage muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben werden. Auch reine Formfehler führen bisweilen zum Erfolg einer Normenkontrolle. Einen interessanten Fall hat hierzu das OVG Schleswig-Holstein entschieden:

Eine Gemeinde hatte in der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgegeben, einen Bebauungsplan im Internet vom 17.09.2018 bis zum 19.10.20218 zu veröffentlichen. Tatsächlich wurde der Bebauungsplan – nach entsprechenden Beschwerden von Anwohnern – erst am 18.09.20218, also einen Tag (!) später, online gestellt. Der deswegen eingeleitete Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan wurde vom OVG Schleswig-Holstein für unwirkam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.2023 – 1 KN 11/19).