Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz in der Altstadt

Die Landsberger Altstadt übt auf die Bewohner der Stadt Landsberg am Lech aber auch auf Touristen und Gäste einen besonderen Reiz aus. Bei Bauvorhaben in der Altstadt ist unter anderem die sogenannte Altstadtsatzung vom 14.09.2006 zu beachten, die unter § 5 Vorgaben zur Dachgestaltung macht. Photovoltaik-Anlagen wären danach im Bereich der Altstadt unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.11.2023 – 28 K 8865/22, EnWZ 2024, 94) hat entschieden, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine PV-Anlage in einer Altstadt zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Letzteres hat das VG Düsseldorf unter Verweis auf § 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) bejaht, nach dem Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies unterstreiche auch Art. 20a GG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen als Staatschutzziel definiere.

Dies dürfte im Ergebnis auch der Rechtslage in Bayern seit dem Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG am 01.08.2024 entsprechen. Ähnlich wie das VG Düsseldorf hat das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 07.03.2024 – 2 M 70/23, IBRRS 2024, 1291)  für eine PV-Anlage, die im Denkmalbereich der Siedlung IG Farben-Wolfen in der Bauhausstadt Dessau-Rosslau errichtet werden sollte, entschieden.

Für Bayern gibt es – soweit ersichtlich – noch kein Urteil, welches das Verhältnis von Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz verbindlich klärt. Der Bauausschuss der Stadt Landsberg hat dazu die Aufstellung eines „Rahmenplans Solarenergie“ beschlossen.  Unbeschadet dessen sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3,  Abs. 2 Nr. 9 BayBO weitestgehend verfahrensfrei, was den Erbauer bzw. Betreiber der Anlage aber nicht von der Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften entbindet.