5 Gründe mal wieder in den Gesellschaftsvertrag zu schauen

In vielen Unternehmen befindet sich der Gesellschaftsvertrag unbeachtet abgelegt bei anderen Unterlagen der Gesellschaft, ohne dass er jahrelang angeschaut wird. An die genauen Regelungen wird sich häufig nicht erinnert. Bei manch einem Unternehmen ist der Gesellschaftsvertrag nach Jahren der Gründung nicht mehr auffindbar. Es gibt jedoch typische Gründe, wann der Gesellschaftsvertrag wieder enorm an Bedeutung gewinnt und genau geprüft werden sollte:

 

 

  • Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • Veränderung im privaten Bereich der Gesellschafter (z.B. neuer Lebenspartner, Krankheit)
  • Neue Ziele des Unternehmens/der Gesellschafter
  • Generationswechsel im Unternehmen
  • Interessengegensätze der Gesellschafter untereinander

Um unangenehme Überraschungen bei den genannten Konstellationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag von Zeit zu Zeit dahingehend prüfen zu lassen, ob er den aktuellen Umständen des Unternehmens und der Gesellschafter sowie einer etwaig geänderten Rechtslage ausreichend Rechnung trägt oder ob Anpassungsbedarf besteht.

COVID-19: Auswirkungen auf Verträge

Die Corona-Pandemie hat vielfache Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse unterschiedlicher Natur. Immer stellt sich die Frage: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko eines Ausfalls oder einer Verzögerung? Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung muss immer die vertragliche Regelung sein. Wichtige Stichpunkte sind Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Nachgang wird entscheidend sein, ob die Leistungsstörung tatsächlich coronabedingt war oder ob noch andere Ursachen für das Leistungshindernis eine Rolle spielten. Dabei empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation für den Streitfall. Für den Abschluss neuer Verträge ist wegen der ungewissen Entwicklung der COVID-19-Pandemie darauf zu achten, angemessene Regeln hierfür aufzunehmen.

Achtung: Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Strafrecht gilt weiter!

Die zeitliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Beitrag AKTUELLES vom 16.04.2020) beseitigt nicht das allgemeine Strafbarkeitsrisiko. So steht bei Bestellung von Waren oder der Beauftragung von Leistungen trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Straftatbestand des Eingehungsbetruges im Raum. Risikobehaftet im Sinne einer Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB erscheinen bei Insolvenzreife auch Leistungen im Rahmen eines Cash Pool Systems.

Corona-Virus und Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Wer dies versäumt, macht sich strafbar und persönlich haftbar. Die Insolvenzantragspflicht wurde nun für coronabedingte Insolvenzen (vorerst) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind: Der Insolvenzgrund beruht auf der COVID-19-Pandemie und es muss die Aussicht bestehen, die Insolvenz zu beseitigen.

Dies wird gesetzlich vermutet, soweit das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Eigenanträge und Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben weiterhin möglich.

Wichtig: Wer auch ohne die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie insolvent ist, muss trotzdem einen pflichtgemäßen Insolvenzantrag stellen. Für ihn gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht.

Vorsorge für den Notfall: Ausfall des Firmenchefs

Besonders bei kleineren und mittleren Unternehmen stellt der plötzliche Ausfall des Firmenchefs ein existenzielles Risiko dar. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfall nur von gewisser Dauer ist. Studien zufolge sind lediglich 15% aller Geschäftsführer für diesen unternehmerischen Notfall einer GmbH ohne Geschäftsführer gerüstet.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist eine entsprechende Vorbereitung des Unternehmens wichtig. Die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen sind vielfältig und hängen von den betrieblichen Besonderheiten des einzelnen Unternehmens ab. Stets wichtig ist, dass das Unternehmen – auch bei Ausfall seiner Spitze – handlungsfähig bleibt.
mundt unger Rechtsanwälte haben für diese Fälle ein Paket „Notfallplan“ erstellt, das in Zusammenarbeit mit Ihnen speziell auf die Bedürfnisses Ihres Unternehmens angepasst wird. Dies kann bei Ausfall des Geschäftsführers die Beteiligten maßgeblich unterstützen und die Situation erheblich erleichtern.

Die Corona-Pandemie und deren Einfluss auf unseren Kanzleibetrieb und die Justiz

Die Öffnungszeiten unserer Kanzlei werden durch die Corona-Pandemie nicht berührt. Wir sind daher wie gewohnt erreichbar. Von der Durchführung von Besprechungen in unserer Kanzlei sehen wir jedoch derzeit soweit möglich ab. In den allermeisten Fällen kann die notwendige Sachverhaltsklärung auch telefonisch oder per E-Mail unter Zuhilfennahme etwaiger Unterlagen erfolgen.

Der Justizbetrieb wurde bislang ebenfalls nicht eingstellt. Einzelne Gerichtsverhandlungen bzw. Ortstermine werden jedoch verschoben.

Neu erschienen: Corporate Compliance Checklisten in 4. Auflage

Soeben sind – bereits in 4. Auflage – die „Corporate Compliance Checklisten, Rechtliche Risiken im Unternehmen erkennen und vermeiden“ im C.H.Beck Verlag erschienen.

Das Werk bietet eine wertvolle Unterstützung für eine umfassende Risikoerkennung in Form einer „Compliance Due Diligence“. Anhand von Checklisten werden die für das Unternehmen wichtigsten Compliance-Themen der maßgeblichen Rechtsgebiete abgefragt und verständlich behandelt. So dienen die Compliance Checklisten insbesondere der Risikovorsorge, die dem Unternehmen ermöglichen sollen, durch geeignete Maßnahmen (Schulungen, Organisation, Untersuchungen) Haftung zu vermeiden.

Rechtsanwältin Dr. Ulrike Unger, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist Autorin des 5. Kapitels „Gesellschaftsrecht“. Dieses Kapitel wendet sich vor allem an die Geschäftsleiter (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) und erläutert deren gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkatalog und das sich daraus ergebende Haftungspotenzial. Ebenso behandelt werden die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für Geschäftsleiter sowie die wesentlichen Gesichtspunkte eines Versicherungsschutzes zur Abdeckung von Haftungsrisiken (D&O-Versicherung).

Zielgruppe:
Für Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen, Aufsichtsgremien in Unternehmen, Compliance Officer, Revisionsleiter sowie Juristen in Rechtsabteilungen und Rechtsanwälte als rechtliche Berater von Unternehmen.

 

 

 

Update Skonto

Im Dezemberheft der Zeitschrift Baurecht ist ein Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt zum Thema Skontoabzüge von Rechnungen bei Bauverträgen erschienen (BauR 2019, 1850 ff.). In dem Beitrag wird die  Rechtsprechung zum Thema Skontoabzug ausgewertet. Gleichzeitig werden einige in der Rechtsprechung noch nicht behandelte Fragestellungen behandelt (z.B. Skontoabzug bei Rechnungsstellung umittelbar vor oder in den Betriebsferien des Auftraggebers) und Lösungswege hierzu aufgezeigt.

 

HOAI als „zwingendes Preisrecht“ unwirksam!

Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 04.07.2019, Az. 3-C-377/17, BeckRS 2019, 13028) hat nun wie erwartet entschieden, dass die HOAI,  soweit es sich um auch ohne Vereinbarung der Parteien zu beachtendes „zwingendes Preisrecht“ handelt, mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Allerdings kann die HOAI nach wie vor zur Berechnung der Vergütung von den Parteien vereinbart werden.

HOAI unwirksam?

Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit die Vereinbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gemeinschaftsrecht. Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH (Rs. C- 377/17)  ist die HOAI mit Europarecht (Art. 15 Abs. 2g Richtlinie 2006/123/EG) nicht zu vereinbaren. In der Regel folgt der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts. Verschiedene deutsche Gerichte haben sich bereits mit den Auswirkungen des erwarteten Urteils des EuGH und mit der Frage befasst, ob laufende Architektenhonorarprozesse, bei denen es auf die Wirksamkeit der HOAI ankommt (insbesondere sog. „Mindestsatzklagen“) auszusetzen sind (vgl. z.B. LG Dresden, Beschl. v. 08.02.2018, 6 O 1751/15; LG Baden-Baden, Beschl. v. 07.05.2019, 3 O 221/18; LG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 28 O 375/17; KG, Urt. v. 01.12.2017, 21 U 19/12).