HOAI als „zwingendes Preisrecht“ unwirksam!

Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 04.07.2019, Az. 3-C-377/17, BeckRS 2019, 13028) hat nun wie erwartet entschieden, dass die HOAI,  soweit es sich um auch ohne Vereinbarung der Parteien zu beachtendes „zwingendes Preisrecht“ handelt, mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Allerdings kann die HOAI nach wie vor zur Berechnung der Vergütung von den Parteien vereinbart werden.

HOAI unwirksam?

Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit die Vereinbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gemeinschaftsrecht. Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH (Rs. C- 377/17)  ist die HOAI mit Europarecht (Art. 15 Abs. 2g Richtlinie 2006/123/EG) nicht zu vereinbaren. In der Regel folgt der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts. Verschiedene deutsche Gerichte haben sich bereits mit den Auswirkungen des erwarteten Urteils des EuGH und mit der Frage befasst, ob laufende Architektenhonorarprozesse, bei denen es auf die Wirksamkeit der HOAI ankommt (insbesondere sog. „Mindestsatzklagen“) auszusetzen sind (vgl. z.B. LG Dresden, Beschl. v. 08.02.2018, 6 O 1751/15; LG Baden-Baden, Beschl. v. 07.05.2019, 3 O 221/18; LG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 28 O 375/17; KG, Urt. v. 01.12.2017, 21 U 19/12).

Ulrich Finsterwalder Ingenieurbaupreis 2019

Am 12.02.2019 wurde im Deutschen Museum in München der Ulrich Finsterwalder Ingenieurbaupreis 2019 verliehen. Die rundweg gelungene Veranstaltung wurde von der Geschäftsführerin des Verlages Ernst und Sohn, Frau Franka Stürmer, moderiert. Nominiert waren fünf in jeder Hinsicht außergewöhnliche Projekte, die Kienlesbergbrücke in Ulm (Krebs+Kiefer Ingenieure GmbH), die Rethebrücke in Hamburg (Ingenieurbüro Grassl GmbH), das Schutzdach für die Ausgrabungsstätte am Göbekli Tepe in der Türkei (EiSat GmbH), die Taminabrücke im Kanton Graubünden/Schweiz (Leonhardt, Andrä und Partner beratende Ingenieure VBI AG) und der Trumpf Steg in Ditzingen bei Stuttgart (Schlaich Bergermann Partner). Der Preis wurde letztlich für das Projekt Schutzdach der Ausgrabungsstätte am Göbekli Tepe verliehen.

Behinderungen durch Eis und Schnee auf der Baustelle

Angesichts der aktuellen Wetterlage stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dass Eis und Schnee auf der Baustelle geräumt werden, damit dort geplante oder notwendige Bauarbeiten stattfinden können. Dazu gibt es keine allgemeingültige Regelung.  Es ist auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag abzustellen. Gibt es zu diesem Thema keine ausdrückliche vertragliche Regelung, obliegt es grundsätzlich dem Auftraggeber/Bauherrn ein für die Erbringung der Bauleistung geeignetes (geräumtes) Grundstück bereitzustellen. Anderes kann gelten, wenn die vorgesehene Bauzeit von vornherein für die Wintermonate angesetzt war, es sich also um eine Winterbaustelle handelte.

Haben die Parteien einen VOB-Bauvertrag abgeschlossen, sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 VOB/B hat der Auftraggeber unentgeltlich die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

Nach § 4 Abs. 5 S. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände von Eis und Schnee zu befreien. Ist dies nicht schon nach dem Vertrag geschuldet, kann der Auftragnehmer für derartige Arbeiten aber eine Vergütung beanspruchen.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit,  mit denen bei Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, nicht als Behinderung. Auch bei einer Winterbaustelle musste mit Schneefällen, wie in den Landkreisen, in denen aktuell der Katastrophenfall ausgerufen wurde (z.B. Garmisch-Partenkirchen, Traunstein, Berchtesgadener Land), nicht gerechnet werden. Unbeschadet dessen sollten Auftragnehmer, die durch die Witterungsverhältnisse behindert sind, vorsorglich ihren Auftraggeber darüber mittels einer Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 S. 1 VOB/B informieren.

Von den dargestellten vertraglichen Grundsätzen sind die von Verkehrsicherungspflichten der Beteiligten zu unterscheiden. Kommt es aufgrund von Schnee und Eis zu einem Unfall auf der Baustelle, muss geprüft werden, wer die ihm obliegenden Verkehrsicherungspflichten in welchem Umfang verletzt hat .


 

 

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