Zahlungsverzug bei Werklohnforderungen

Ist eine Werklohnforderung fällig, so reicht eine Mahnung, um den Schuldner in Zahlungsverzug zu setzen. Weitere Mahnungen sind nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keiner drei Mahnungen, wie oft angeommen wird. Außerdem kommt der Schuldner automatisch, das heißt auch ohne Mahnung, nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn auf diesen Umstand in der Rechnung hingewiesen wurde. Mit Verzugseintritt entstehen Verzugszinsen. Außerdem hat der Schuldner ab diesem Zeitpunkt die Schäden zu tragen, die dem Gläubiger durch den Verzug entstehen. Dazu gehören etwa die Kosten der Forderungsbeitreibung durch eine Rechtsanwalt.

Honorar bei Verstoß gegen Belehrungspflichten des Architekten gegenüber Verbrauchern über HOAI?

Nach § 7 Abs. 2 HOAI haben Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht, vereinbart werden kann, wenn diese Verbraucher sind. Erfolgt kein oder nur ein verspäteter Hinweis, so können maximal die Basissätze abgerechnet werden.

In einem vom OLG Köln (Urt. v. 08.04.2024 – 11 U 215/22, BauR 2024, 1414 = ZfBR 2024, 329) entschiedenen Fall hat der Architekt dies nicht getan, sondern mit seinem Auftraggeber schlicht eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Das Stundenhonorar klagt er ein. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Begründung: Die Klage war nicht schlüssig, weil der Architekt auch sein nach den Basissätzen der HOAI errechnetes Honorar hätte darlegen müssen. Anderenfalls bleibe unklar, ob das Zeithonorar über oder unter den Basissätzen liegt.

Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist Architekten und Ingenieuren dringend anzuraten, bei der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher rechtzeitig und ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt wird, damit der Honoraranspruch des Architekten oder Ingenieurs nicht nur an „Formalien“ scheitert.

Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz in der Altstadt

Die Landsberger Altstadt übt auf die Bewohner der Stadt Landsberg am Lech aber auch auf Touristen und Gäste einen besonderen Reiz aus. Bei Bauvorhaben in der Altstadt ist unter anderem die sogenannte Altstadtsatzung vom 14.09.2006 zu beachten, die unter § 5 Vorgaben zur Dachgestaltung macht. Photovoltaik-Anlagen wären danach im Bereich der Altstadt unzulässig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 30.11.2023 – 28 K 8865/22, EnWZ 2024, 94) hat entschieden, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für eine PV-Anlage in einer Altstadt zu erteilen ist, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Letzteres hat das VG Düsseldorf unter Verweis auf § 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) bejaht, nach dem Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies unterstreiche auch Art. 20a GG, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen als Staatschutzziel definiere.

Dies dürfte im Ergebnis auch der Rechtslage in Bayern seit dem Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG am 01.08.2024 entsprechen. Ähnlich wie das VG Düsseldorf hat das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 07.03.2024 – 2 M 70/23, IBRRS 2024, 1291)  für eine PV-Anlage, die im Denkmalbereich der Siedlung IG Farben-Wolfen in der Bauhausstadt Dessau-Rosslau errichtet werden sollte, entschieden.

Für Bayern gibt es – soweit ersichtlich – noch kein Urteil, welches das Verhältnis von Photovoltaik-Anlagen und Denkmalschutz verbindlich klärt. Der Bauausschuss der Stadt Landsberg hat dazu die Aufstellung eines „Rahmenplans Solarenergie“ beschlossen.  Unbeschadet dessen sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3,  Abs. 2 Nr. 9 BayBO weitestgehend verfahrensfrei, was den Erbauer bzw. Betreiber der Anlage aber nicht von der Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften entbindet.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22 über die Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht, zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie die berufliche Freiheit des Betroffenen nicht übermäßig einschränken und nur im notwendigen Maß zum Schutz des Vertragspartners vor illoyaler Nutzung seiner Arbeitsergebnisse eingesetzt werden. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Nach Ansicht des BGH ist für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer keine Karenzentschädigung erforderlich. Demnach kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Auch kleine Fehler können Bebauungsplan zu Fall bringen!

Bebauungspläne können über ein Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht bzw. in Bayern vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt werden. Eine entsprechende Klage muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben werden. Auch reine Formfehler führen bisweilen zum Erfolg einer Normenkontrolle. Einen interessanten Fall hat hierzu das OVG Schleswig-Holstein entschieden:

Eine Gemeinde hatte in der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgegeben, einen Bebauungsplan im Internet vom 17.09.2018 bis zum 19.10.20218 zu veröffentlichen. Tatsächlich wurde der Bebauungsplan – nach entsprechenden Beschwerden von Anwohnern – erst am 18.09.20218, also einen Tag (!) später, online gestellt. Der deswegen eingeleitete Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan wurde vom OVG Schleswig-Holstein für unwirkam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.2023 – 1 KN 11/19).

Achtung bei der Beauftragung von Handwerkern bei geförderten Baumaßnahmen (z.B. KFW, BAFA)

Es gibt verschiedene staatliche Förderungen von Baumaßnahmen, etwa durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Voraussetzungen für eine Förderung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt. Bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn scheidet eine Förderung in der Regel aus. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn liegt bereits dann vor, wenn bei Antragstellung bereits ausführende Handwerker oder Bauunternehmen unbedingt beauftragt wurden. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil vom 24.10.2023 (Az. 8 K 22.2258) entschieden, dass es für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn sogar bereits ausreicht, dass der Bauherr dem Handwerker oder Bauunternehmen ein bindendes Angebot gemacht hat. Ob dies bereits angenommen wurde, ist nicht entscheident. Ausnahmen können aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung selbst dann nicht gemacht werden, wenn die Baumaßnahme als solche ohne weiteres förderfähig ist.

OLG München zur Bauhandwerkersicherung

Über den Verlag C.H. Beck ist eine Kurzkommentierung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Achim Mundt bei Linkedin, Facebook und Instagram zur Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleitung aus § 650f BGB abrufbar:

https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7160927713816428544

. Eine Urteilsbesprechung des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts München findet sich zudem in der Zeitschrift Immobilien und Baurecht (IBR 2024, 70). Das Urteil wird zudem bei der Kommentierung des BeckOGK Zivilrecht zu § 650f BGB berücksichtigt.

Auszubildender (m/w/d)

mundt unger rechtsanwälte sucht zum 01.09.2024 einen engagierten Auszubildenden zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d).

Wir bieten:

  • eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit vielfältigen Zukunftsperspektiven. Wir ermöglichen Ihnen, eine gute und fundierte Ausbildung in einem offenen und freundlichen Arbeitsumfeld. Wechsler sind willkommen und es besteht die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung.

Was sollten Sie mitbringen?

  • guter Realschulabschluss oder höherer Schulabschluss
  • gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift
  • Offenheit und Neugier, um sich in Ihr neues Berufsfeld einzuarbeiten

Wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit Zeugnissen richten Sie bitte per E-Mail an Frau Rechtsanwältin Dr. Ulrike Unger, ulrike.unger@mundtunger.de

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) in Kraft getreten.

Am 01.01.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (abgekürzt GEG) in Kraft getreten, in dem Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden und die  Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie die Warmwasserversorgung gestellt werden. Das Gesetz hat vielfältige Auswirkungen für Bauunternehmen, Handwerker und Bauherren. Geregelt wird dort unter anderem der Energieausweis (§ 79 GEG) und in § 89 GEG die Förderung entsprechender Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Nach § 96 GEG müssen Handwerker und Bauunternehmen ihren Kunden bestätigen, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten wurden (Fachunternehmererklärung). Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes haben auch Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Wir beraten Sie gerne.