Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit die Vereinbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gemeinschaftsrecht. Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH (Rs. C- 377/17) ist die HOAI mit Europarecht (Art. 15 Abs. 2g Richtlinie 2006/123/EG) nicht zu vereinbaren. In der Regel folgt der EuGH in seinen Urteilen den Schlussanträgen des Generalanwalts. Verschiedene deutsche Gerichte haben sich bereits mit den Auswirkungen des erwarteten Urteils des EuGH und mit der Frage befasst, ob laufende Architektenhonorarprozesse, bei denen es auf die Wirksamkeit der HOAI ankommt (insbesondere sog. „Mindestsatzklagen“) auszusetzen sind (vgl. z.B. LG Dresden, Beschl. v. 08.02.2018, 6 O 1751/15; LG Baden-Baden, Beschl. v. 07.05.2019, 3 O 221/18; LG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018, 28 O 375/17; KG, Urt. v. 01.12.2017, 21 U 19/12).