Durch Art. 3 des zweiten Corona – Steuerhilfegesetzes (BGBl I S. 1512) ist der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt worden. Diese Umsatzsteuersenkung hat in vielen Fällen einen massgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Vergütung bei Bauverträgen und Verträgen mit Architekten und Ingenieuren. Das gilt insbesondere für Architekten- und Ingenieurverträge, bei denen die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) vereinbart wurde. Von der Umsatzsteuersenkung betroffen sein können auch Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen für Arbeiten, die vor dem 01.07.2020 erbracht worden sind. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen zu berichtigten. Neben der Abwicklung mit den Finanzbehörden stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Auftraggeber oder Bauherr hat, wenn im Vertrag ein Preis unter Zugrundelegung einer Umsatzsteuer i.H.v. 19 % vereinbart wurde.