Die bauplanungsrechlicht Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich häufig nach § 34 BauGB. § 34 BauGB ist einschlägig, wenn ein Bauvorhaben im innerörtlichen Bereich realisiert werden soll, es aber keinen Bebauungsplan gibt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhaben ist hier unter anderem, dass es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diesbezüglich gibt es häufiger Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden, Architekten und Bauherren. Der VGH München (Urt. v. 22.09.2020 – 15 B 19.1496) hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg folgendes festgehalten:
„Unmaßgeblich für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung sind Zulassungsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltung sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale. Ob das Vorhaben durch ein flaches Satteldach statt des Flachdachs ansprechender gestaltet werden könnte, kann im Rahmen der Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung deshalb nicht berücksichtigt werden, sondern die Gestaltung bleibt grundsätzlich dem Bauherrn überlassen, der sich dafür z.B. an dem Gestaltungshandbuch der Beklagten orientieren kann.“
Das bedeutet: Im Rahmen des § 34 BauGB kann zwar über die Höhe des Gebäudes, nicht aber über die Form des Daches diskutiert werden.