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Aktuelles
Rechtliche Erleichtungerungen für Wohnbauten – zum sogenannten „Bau-Turbo“
8. Dezember 2025
Am 30.10.2020 ist das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht im weiteren Umfang als bisher Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 3 BauGB n.F.). Im sogenannten unbeplanten Innenbereich kann bei Wohnbauten vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden (§ 34 Abs. 3b BauGB). Die weitreichenste Änderung enthält § 246e BauGB n.F. Nach dieser Norm kann mit Zustimmung der Gemeinde weitestgehend von den Vorschriften des Baugesetzbuches abgewichen werden, wenn es um die Errichtung eines Wohnbaus geht. Besondere praktische Relevanz (und Brisanz) erhält diese Regelung für Wohnbauvorhaben im Außenbereich. Die Vorschrift gilt (zunächst) nur bis zum 31.12.2030. Bis dahin soll die Praxistauglichkeit dieser Regelung erprobt werden.
Gebäudetyp-E
18. November 2025
Am 17.11.2005 fand eine Veranstaltung der Bayerischen Architektenkammer zum Thema "Einfach Bauen! Ohne Normen?" statt. Im Kern ging es dabei um den "Gebäudetyp-E". Der Grundgedanke ist, dass man bei der Errichtung bestimmter Gebäude nicht sämtliche allgemein anerkannte Regeln der Technik beachten muss, sondern lediglich die für die Funktion und Sicherheit des Gebäudes unerlässlichen, um so Kosten zu senken und kreative Lösungen zu ermöglichen. Das entsprechende Gebäudetyp-E Gesetz ist durch das vorzeitige Ende der "Ampel" nicht mehr umgesetzt worden. Das Gesetzgebungverfahren ist beendet. Dennoch laufen u.a. in Bayern, verschiedene Pilotprojekte zu diesem Thema, die unter anderem Gegenstand der Verstaltung waren. Ob und welche Ideen sich hier am Ende durchsetzen werden, bleibt abzuwarten.
Wer ist der beste Rechtsanwalt für mein Anliegen?
20. Oktober 2025
Die Auswahl des richtigen Rechtsanwalts oder der richtigen Rechtsanwältin ist für Menschen, die selten einen Rechtsanwalt benötigen oder aber ansonsten mit Anwälten aus anderen Bereichen zu tun haben, eine echte Herausforderung. Es empfiehlt sich, zunächst anhand der Website oder andere Informationsquellen einen Überblick über die "Papierform" der in Frage kommenden Anwälte zu gewinnen. Dabei sollte man auf Folgendes achten:
- Benötige ich einen Anwalt aus der Region? Ein Anwalt aus der Region kann bei Gerichts - oder Ortsterminen (etwa bei Bausachen) sinnvoll sein, weil so keine unnötig hohen Reisekosten entstehen.
- Gibt es für mein Rechtsgebiet eine passende Fachanwaltschaft? Beim Fachanwaltsstitel handel es sich um eine formalisierte Ausbildung, die eine besondere Praxiserfahrung und besondere theoretische Kenntnisse in einem Gebiet voraussetzt. Der Fachanwaltstitel wird von den Rechtsanwaltskammern vergeben. Dabei ist zu beachten, dass es hier zu Überschneidungen kommen kann. Bei einem Fall aus dem öffentlichen Baurecht kann beispielsweise ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder aber auch für Verwaltungsrecht in Betracht kommen. Einen Fachanwalt für öffentliches Baurecht gibt es - obwohl sicherlich sinnvoll - nicht. Bei der Prüfung der Fachanwaltschaft sollte auf die exakte Bezeichnung geachtet werden. Ein "Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht" oder ein "Anwalt für Bau- und Architektenrecht" ist kein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Derartige Bezeichnungen sind irreführend und deshalb berufs- und wettbewerbsrechtlich unzulässig.
- Über welche Erfahrung verfügt der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin? Wie lange ist er/sie bereits tätig? Gibt es informationen zu dessen beruflichen Werdegang?
- Über welche Zusatzqualifikationen verfügt der Rechtsanwalt (z.B. Doktortitel; LL.M.)
- Gibt es Fachveröffentlichungen des Rechtsanwalts? In welchen Medien?
- Ist der Rechtsanwalt Mitglied in den einschlägigen, fachspezifischen beruflichen Vereinigungen (z.B. Deutsche Gesellschaft für Baurecht; Deutsche Gesellschaft für Vertriebsrecht; Gesellschaftsrechtliche Vereinigung)
- Sind Fremdsprachenkenntnisse erforderlich?
Neben der "Papierform" gibt es weitere wichtige Faktoren bei der Auswahl des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, etwa:
- Wie gut ist der Rechtsanwalt für mich zu erreichen?
- Engagiert sich der Rechtsanwalt für meinen Fall?
- Habe ich in der Kanzlei einen Rechtsanwalt als festen Ansprechpartner? Bearbeitet dieser Rechtsanwalt auch tatsächlich meinen Fall?
- Hat er die notwendigen Kapazitäten für die Bearbeitung meines Falls?
- Passt die Arbeitsweise des Anwalts zu mir und meinem Unternehmen?
- Wie transparent wird über die entstehenden Kosten informiert?
Zu den zuletzt genannten Punkten lassen sich im Vorfeld einer Mandatserteilung häufig nur schwer belastbare Informationen gewinnen. Empfehlungen von anderen, persönlich bekannten Rechtsanwälten, Notaren, Juristen und Richtern oder auch Mandanten sind hier Gold wert.
Sommerfest Verlag C.H. Beck
24. Juli 2025
Bauleistungen unter den üblichen Qualitätsstandards
10. Juli 2025
Bei Streitigkeiten über Baumängel wird von Seiten des Bauunternehmens oder Handwerkers häufig eingewandt, der Bauherr bzw. Auftraggeber hätte genau die vorhandene Ausführung gewünscht, deshalb könne diese nicht mangelhaft sein. In der Rechtswissenschaft wird diese Problematik unter der Begrifflichkeit "Beschaffenheitsvereinbarung nach unten" behandelt. Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie:
- nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
- nicht den üblichen Qualitätsstandards, die der Auftraggeber berechtigterweise erwarten darf, entspricht oder für die geplante Verwendung ungeeignet ist.
- nicht den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN Normen) entspricht.
Eine mangelausschließende Beschaffenheitsvereinbarung nach unten, also die Vereinbarung der Nichteinhaltung von DIN Normen oder der üblichen Qualitätsstandarts erfordert grundsätzlich eine umfassende Aufklärung des Bauherren/Auftragsgebers über die technischen Auswirkungen dieser Vereinbarung. Allein der Hinweis im Bauvertrag, dass eine Leistung z.B. nicht nach DIN ausgeführt wird, reicht nicht, um eine Mängelhaftung des Werkunternehmers auszuschließen. Erteilt der Bauherr/Auftraggeber im Laufe der Bauarbeiten Anweisungen, die zu einer Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder zur anderweitigen Unterschreitung üblicher Qulitätsstandards führen, muss der Werkunternehmer Bedenken anmelden und den Bauherrn/Auftraggeber im Rahmen der Bedenkenanmeldung umfassend über die Auswirkungen bei Befolgung seiner Anweisung belehren.
Relaunch Website
10. April 2025
Anfang April 2025 haben wir unsere Website frisch gestaltet. Wir hoffen, Sie so noch besser und strukturierter über die wesentlichen Eigenschaften unserer Kanzlei informieren zu können.
Aktuelle Veröffentlichungen zur Verjährung im Bauvertragsrecht
21. Februar 2025
Zahlungsverzug bei Werklohnforderungen
30. Dezember 2024
Ist eine Werklohnforderung fällig, so reicht eine Mahnung, um den Schuldner in Zahlungsverzug zu setzen. Weitere Mahnungen sind nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keiner drei Mahnungen, wie oft angeommen wird. Außerdem kommt der Schuldner automatisch, das heißt auch ohne Mahnung, nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn auf diesen Umstand in der Rechnung hingewiesen wurde. Mit Verzugseintritt entstehen Verzugszinsen. Außerdem hat der Schuldner ab diesem Zeitpunkt die Schäden zu tragen, die dem Gläubiger durch den Verzug entstehen. Dazu gehören etwa die Kosten der Forderungsbeitreibung durch eine Rechtsanwalt.
Frohe Weihnachten!
13. Dezember 2024
Honorar bei Verstoß gegen Belehrungspflichten des Architekten gegenüber Verbrauchern über HOAI?
11. November 2024
Nach § 7 Abs. 2 HOAI haben Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht, vereinbart werden kann, wenn diese Verbraucher sind. Erfolgt kein oder nur ein verspäteter Hinweis, so können maximal die Basissätze abgerechnet werden.
In einem vom OLG Köln (Urt. v. 08.04.2024 - 11 U 215/22, BauR 2024, 1414 = ZfBR 2024, 329) entschiedenen Fall hat der Architekt dies nicht getan, sondern mit seinem Auftraggeber schlicht eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Das Stundenhonorar klagt er ein. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Begründung: Die Klage war nicht schlüssig, weil der Architekt auch sein nach den Basissätzen der HOAI errechnetes Honorar hätte darlegen müssen. Anderenfalls bleibe unklar, ob das Zeithonorar über oder unter den Basissätzen liegt.
Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist Architekten und Ingenieuren dringend anzuraten, bei der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher rechtzeitig und ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt wird, damit der Honoraranspruch des Architekten oder Ingenieurs nicht nur an "Formalien" scheitert.