Rechtliche Erleichtungerungen für Wohnbauten – zum sogenannten „Bau-Turbo“
8. Dezember 2025
Am 30.10.2020 ist das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht im weiteren Umfang als bisher Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 3 BauGB n.F.). Im sogenannten unbeplanten Innenbereich kann bei Wohnbauten vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden (§ 34 Abs. 3b BauGB). Die weitreichenste Änderung enthält § 246e BauGB n.F. Nach dieser Norm kann mit Zustimmung der Gemeinde weitestgehend von den Vorschriften des Baugesetzbuches abgewichen werden, wenn es um die Errichtung eines Wohnbaus geht. Besondere praktische Relevanz (und Brisanz) erhält diese Regelung für Wohnbauvorhaben im Außenbereich. Die Vorschrift gilt (zunächst) nur bis zum 31.12.2030. Bis dahin soll die Praxistauglichkeit dieser Regelung erprobt werden.