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Monat: Juli 2025

Sommerfest Verlag C.H. Beck

24. Juli 2025

Der Juli ist in Bayern die Zeit der Sommerfeste vor Beginn der großen Ferien. Am 23. Juli fand auch beim Verlag C.H. Beck in München ein Sommerfest anlässlich des 10-jährigen Bestehens des BeckOGK statt, bei dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Dr. Achim Mundt die Vorschriften zur Vergütung und Sicherheitsleistung im Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht und Verbraucherbauvertragsrecht kommentiert. Eröffnet wurde das Sommerfest mit einem Grußwort von Richterin am Oberlandesgericht München Prof. Dr. Beate Gsell. Es folgte ein sehr informativer Vortrag von Herrn Dr. Leiff-Nissen Lundback zur Entwicklung juristischer Literatur in Zeiten von KI. Ein gelungener Abend im wunderschönen Garten des Verlages in Schwabing. Ein Post zum Fest: https://www.linkedin.com/posts/verlag-c-h-beck_beckonline-chbeck-activity-7354419075927736320-B81A?utm_source=social_share_send&utm_medium=member_desktop_web&rcm=ACoAAF1uuFYB1w7a4zc1Z_hIMrlJ3f7MUdHio9U.

Bauleistungen unter den üblichen Qualitätsstandards

10. Juli 2025

Bei Streitigkeiten über Baumängel wird von Seiten des Bauunternehmens oder Handwerkers häufig eingewandt, der Bauherr bzw. Auftraggeber hätte genau die vorhandene Ausführung gewünscht, deshalb könne diese nicht mangelhaft sein. In der Rechtswissenschaft wird diese Problematik unter der Begrifflichkeit "Beschaffenheitsvereinbarung nach unten" behandelt. Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie:

  • nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
  • nicht den üblichen Qualitätsstandards, die der Auftraggeber berechtigterweise erwarten darf, entspricht oder für die geplante Verwendung ungeeignet ist.
  • nicht den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN Normen) entspricht.

Eine mangelausschließende Beschaffenheitsvereinbarung nach unten, also die Vereinbarung der Nichteinhaltung von DIN Normen oder der üblichen Qualitätsstandarts erfordert grundsätzlich eine umfassende Aufklärung des Bauherren/Auftragsgebers über die technischen Auswirkungen dieser Vereinbarung. Allein der Hinweis im Bauvertrag, dass eine Leistung z.B. nicht nach DIN ausgeführt wird, reicht nicht, um eine Mängelhaftung des Werkunternehmers auszuschließen. Erteilt der Bauherr/Auftraggeber im Laufe der Bauarbeiten Anweisungen, die zu einer Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder zur anderweitigen Unterschreitung üblicher Qulitätsstandards führen, muss der Werkunternehmer Bedenken anmelden und den Bauherrn/Auftraggeber im Rahmen der Bedenkenanmeldung umfassend über die Auswirkungen bei Befolgung seiner Anweisung belehren.