Nachvertragliches Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22 über die Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht, zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie die berufliche Freiheit des Betroffenen nicht übermäßig einschränken und nur im notwendigen Maß zum Schutz des Vertragspartners vor illoyaler Nutzung seiner Arbeitsergebnisse eingesetzt werden. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Nach Ansicht des BGH ist für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit einem GmbH-Geschäftsführer keine Karenzentschädigung erforderlich. Demnach kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.