Nach § 7 Abs. 2 HOAI haben Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber vor Auftragserteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorsieht, vereinbart werden kann, wenn diese Verbraucher sind. Erfolgt kein oder nur ein verspäteter Hinweis, so können maximal die Basissätze abgerechnet werden.
In einem vom OLG Köln (Urt. v. 08.04.2024 – 11 U 215/22, BauR 2024, 1414 = ZfBR 2024, 329) entschiedenen Fall hat der Architekt dies nicht getan, sondern mit seinem Auftraggeber schlicht eine Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart. Das Stundenhonorar klagt er ein. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Begründung: Die Klage war nicht schlüssig, weil der Architekt auch sein nach den Basissätzen der HOAI errechnetes Honorar hätte darlegen müssen. Anderenfalls bleibe unklar, ob das Zeithonorar über oder unter den Basissätzen liegt.
Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, ist Architekten und Ingenieuren dringend anzuraten, bei der Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher rechtzeitig und ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 HOAI belehrt wird, damit der Honoraranspruch des Architekten oder Ingenieurs nicht nur an „Formalien“ scheitert.